Jährliche Fortbildungspflicht des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW

Information des Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen:

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW hat das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal jährlich an einer mindestens 30-stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Die jährliche Fortbildung gehört zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Sie ist entsprechend des Runderlasses zur Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und des Krankentransports des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.01.1997 - VC 6-0717.8 auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport wahrzunehmenden Aufgaben auszurichten.

Eine vollständige oder nur teilweise Befreung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Präsenzpflicht und die ersatzweise Absolvierung der jährlichen Fortbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW in Form von E-Learning-Modulen oder Selbststudium-Einheiten ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter in Nordrhein-Westfalen, die in Teil I unter Ziffer B.I.1. für die berufsbegleitende Ausbildung verschiedene Ausgestaltungsformen, wie z.B. E-Learning, Lernbriefe und Selbststudium in einem bestimmten Umfang zulassen, finden keine Anwendung.

Da im Rahmen der Fortbildung nicht nur theoretische Inhalte, sondern auch praktische Unterweisungen im Zusammenhang notfallmedizinischer und einsatztaktischer Sachverhalte vermittelt werden, erweist sich das Selbststudium als ungeeignet und unzweckmäßig. Ziffer 6 des Runderlasses sieht daher konsequenterweise vor, dass im Rahmen der beruflichen Fortbildung die speziellen Themen der Notfallrettung und des Krankentransports behandelt und von fachlich geeigneten Dozentinnen und Dozenten vermittelt werden. Hieraus leitet sich ab, dass die Fortbildung, die an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen sowie den nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 RettG NRW an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäusern und weheren Ausbildungseinrichtungen durchgeführt wird, ausschließlich in Form eines theoretischen und praktischen Präsenzunterrichts vor Ort vorgesehen ist.