Vokabeln pauken leicht gemacht

„Atesi“ – was klingt wie ein Wort aus der Elben-Sprache im Film Herr der Ringe, ist „vimmisch“ und bedeutet „Gedanke“. Mit Vimmi, einer eigens für wissenschaftliche Studien entwickelten Kunstsprache, haben Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Kognitions- und Neurowissenschaften in Leipzig untersucht, wie sich Menschen am besten Vokabeln einer fremden Sprache einprägen können. Den Forschern zufolge fällt das Vokabellernen leichter, wenn das Gehirn ein Wort mit unterschiedlichen Sinneswahrnehmungen verknüpfen kann. Besonders wichtig scheint das Bewegungssystem im Gehirn zu sein: Wer Wörter einer fremden Sprache nicht nur hört, sondern sie mit einer Geste ausdrückt, merkt sie sich besser.

Quelle: bildungsklick.de

Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW Teil II

In Bereich "Downloads" - "NotSan" können die Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW Teil II nebst Anlagen
des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Nordrhein-Westfalen, heruntergeladen werden. Die Ausführungsbestimmungen Teil II regeln die Vollausbildung zum Notfallsanitäter in NRW.

RettAPO - Neuregelung der Schulung in Erster Hilfe

In Bereich "Downloads" - "Rechtsfragen" kann einen Runderlass vom 07.04.2015 – Az. 234-0710.3 - zum Thema „RettAPO / Neuregelung der Schulung in Erster Hilfe“ heruntergeladen werden. Die Änderung der RettAPO NRW erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Zur Ergänzung kann auch den Erl. des MBWSV vom 20.03.2015 – III B 2- 21-02/5.3, der die neue EH- Ausbildung i.V. mit der Fahrerlaubnisverordnung regelt, heruntergeladen werden.

Klarstellung Beginn RettAss-Ausbildung in Zusammenhang mit RettSan-Ausbildung

Aufgrund einer Vielzahl von Nachfragen, die um Klarstellung bitten, in welchem zeitlichen Zusammenhang eine Rettungsassistentenausbildung begonnen werden kann, wenn zuvor eine Rettungssanitäter-Ausbildung vorausgegangen ist, gebe ich folgende Hinweise:

Da die Handhabung in den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die oben genannten Fälle sehr unterschiedlich erfolgt und die Zeitspannen, die teilweise gewährt werden, nicht akzeptabel sind, ist eine Definition notwendig geworden.

Der Startzeitpunkt einer Rettungssanitäter-Ausbildung kann als Beginn der RettAss-Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 1 NotSanG angesehen werden, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, durch den deutlich wird, dass der Beginn der Ausbildung zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter nur Zwischenstation zum Rettungsassistenten/zur Rettungsassistentin sein soll. In diesem Fall können die zu § 13 Abs. 1 S. 1 RettAssG entwickelten Grundsätze (vor dem 01.01.1989 begonnene Sanitätsausbildung der Hilfsorganisationen Rettungshelferin/Rettungshelfer als Beginn einer Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm) analog angewendet werden. Dies sollte dann durch das Ausbildungskonzept der Ausbildungsstätte und entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit der Auszubildenden / dem Auszubildenden auch bereits zu Beginn der Ausbildung entsprechend dokumentiert werden.

Die Wertung des vormaligen § 8 Absatz 2 RettAssG bleibt davon unberührt. Es ist daher Sache der jeweiligen Antragstellern / des jeweiligen Antragstellers, im Einzelfall der zuständigen Behörde darzulegen und ggfls. nachzuweisen, dass ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, obliegt im Einzelfall dem/der für die Entscheidung (Antrag auf Anrechnung der RS-Ausbildung auf den RA-Lehrgang) zuständigen Kreis/bzw. kreisfreien Stadt.

Ein zeitlich enger Zusammenhang besteht nicht, sofern zwischen Beginn der Rettungssanitäter-Ausbildung und dem Beginn der Rettungssassistenten-Ausbildung der Zeitraum von 12 Monaten überschritten wird.

Der Beginn der Rettungsassistenten-Ausbildung im Rahmen der Stufenausbildung kann nur noch in 2015 erfolgen.

Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern, denen eine sogenannte Stufenausbildung mit in 2015 beginnendem
Aufbaulehrgang angeboten wird, sollte empfohlen werden, dass Einzelheiten, welche Anforderungen an die Antragsteller von der zuständigen Behörde als Nachweis dafür, dass der oben beschriebene enge zeitliche Zusammenhang im Einzelfall besteht, gestellt werden, vorher mit der/den zuständigen Behörden/n abgestimmt werden sollten.

Verfasser: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen